Designs

Ein detaillierter Überblick über die Schutzform des Designs und wie man damit Umgeht.

Designs wurden früher Geschmacksmuster genannt und schützten die äußere Formgebung eines Objektes. Sie werden verwendet für Produkte, die nicht mehr durch technische Schutzrechte geschützt werden können, z.B. weil diese schon lange bekannt sind.

Schutzvoraussetzungen

Ein Design-Schutzrecht kann andere Schutzrechte ergänzen, z.B. die (nicht ausschließlich technisch bedingte) Formgebung einer durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützten Erfindung, oder markenbezogene Produktgestaltung. Als reine Registerrechte bleiben Designs bei der Eintragung bezüglich ihrer Neuheit und Eigenart ungeprüft. Im Vergleich zu Patenten gelten für Designs keine Arbeitnehmererfinderrechte, so besteht außer dem Recht auf Nennung des Autors kein weiterer Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Anmeldung, Darstellung und Geltungsbereich

Um ein Design eintragen zu können muss es als physisches Objekt vorliegen, das alle zu schützenden Charakteristiken aufweist. Wie bei Patenten und Gebrauchsmustern muss das Design neu sein – es darf vor der Anmeldung noch nicht veröffentlicht worden sein. Jedoch gilt hier eine Schonfrist von bis zu einem Jahr. Zusätzlich muss der informierte Benutzer das Design von anderen Designs unterscheiden können – dies wird als Eigenart des Designs bezeichnet. Letztendlich muss ein Objekt bei bestimmungsgemäßer Verwendung wenigstens zum Teil sichtbar blieben. Da Schönheit im Auge des Betrachters liegt spielt die Wirkung eines Designs keinen Einfluss auf seine Schutzfähigkeit.

Bei der Anmeldung eines Designs ist eine Beschreibung nur dann notwendig, wenn es nicht anders darstellbar ist. Ansonsten ist nebst dem Antragsformular nur eine graphische Darstellung des Designs einzureichen. Dabei steht dem Anmelder der Farbraum und die Art der Darstellung frei, egal ob Zeichnung, oder Bild, 2D, oder 3D Darstellung. Um ein Design nicht unnötig einzuschränken sollten nur jene Details zu sehen sein, die geschützt werden sollen. Selbst ein Design im Original einzureichen wäre möglich. Um bei dreidimensionalen Objekten alle zum Design gehörenden Details darstellen zu können, können bis zu zehn Ansichten eingereicht werden.

Kurz: Geschützt wird, was zu sichtbar ist

Beispiel:
Es soll eine Serie von Küchenmessern geschützt werden. Hier ist es geschickt die Form der verschiedenen Klingen separat von der Gestaltung des Griffes zu schützen. Dies erlaubt es dem Gestalter den Griff zu einem späteren Zeitpunkt an einem neuen Klingendesign zu verwenden. Tut er das nicht erlaubt er dem Wettbewerb ohne Verletzung des zu stark eingeschränkten Design-Schutzrechts eine gleiche Klinge mit einem anderen Griff, oder einen gleichen Griff an einer anderen Klinge zu verkaufen, oder gar selbst zu schützen.

Auch wenn bei der Anmeldung des Designs angegeben werden muss, für welche Erzeugnisse das Schutzrecht gelten soll, ist der Designschutz nicht auf die angegebene Verwendung beschränkt.

Fristen und Laufzeit

Nach Erfüllung aller formalen Anforderungen wird ein Design eingetragen und üblicherweise innerhalb weniger Wochen bekannt gemacht. Auf Wunsch kann dies jedoch um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. Da der Schutz mit dem Eintrag ins Register besteht ist ein Design ein probates Mittel um schnell einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer geltend zu machen.

Designs haben eine im Vergleich zu anderen Schutzrechten mit einer maximalen Laufzeit von bis zu 25 Jahren lange Lebensdauer, wobei sie zunächst für 5 Jahre eingetragen werden und im 5-Jahres-Rhythmus verlängert werden können.

Die Sammelanmeldung

Mittels einer Sammelanmeldung lassen sich bis zu 100 Design der gleichen Warenklasse kostengünstig Einreichen. Während eine einzelne Anmeldung 70€ kostet, kostet ein Design in einer Sammelanmeldung lediglich 7€ bei einer Mindestgebühr von 70€. Zum Aufrechterhalten eines Schutzanspruches nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wird für jedes Design wiederum der volle Betrag fällig.